Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz

Das Eintrittsformular meines neuen Zahnarztes enthält unter anderem die Frage, ob ich HIV-positiv bin. Ist diese Frage zulässig? 

Fragebogen, mit denen Patienteninformationen einer Zahnarztpraxis gesammelt werden, gelten als Datenbearbeitung und unterliegen dem Datenschutzgesetz. Dieses schreibt vor, dass die Datenbeschaffung zweckmässig und verhältnismässig sein muss: es dürfen nur Fragen gestellt werden, welche für die Behandlung von Bedeutung sein können. 

Die explizite Frage nach einer HIV-Infektion gehört nicht zu den allgemeinen Informationen, welche ein*e Zahnärzt*in für die Behandlung benötigt und ist daher nicht zulässig. Zu bedenken gilt zudem, dass gerade Menschen mit HIV, die wissen, dass sie HIV-positiv sind, in der Schweiz zu annähernd 100% therapiert sind, eine unterdrückte Virenlast haben und damit nicht ansteckend sind. Ein allfälliges Übertragungsrisiko betrifft also fast ausschliesslich HIV-Positive, die nicht wissen, dass sie HIV-positiv sind. 

Aus diesem Grund halten die Qualitätsleitliniender Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft zur Praxishygiene fest, dass für alle Patient*innen der gleiche Hygienestandard gefordert wird. Gemäss diesen Leitlinien gibt es keine speziellen Risikopatient*innen. Die Praxishygiene ist sowohl zum Schutz der Patient*innen als auch zum Schutz des Praxispersonals ausgelegt. Auch gemäss SUVA sind Blut und andere Körperflüssigkeiten immer als potenziell infektiös zu betrachten und entsprechende Schutzmassnahmen zu ergreifen.

 

Rechtsberatung der Aids-Hilfe Schweiz

Die Aids-Hilfe Schweiz bietet kostenlose telefonische und schriftliche Rechtsberatungen an zu Fragen in Zusammenhang mit HIV. 

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Tel. 044 447 11 11  (Di und Do von 9-12h und 14-16h)