17. Oktober 2025: Pink Talk "Navigating a Troubled Context"
Pink Talk auf Englisch in Zürich
Über ein Viertel der Schweizer Bevölkerung ist nicht im Besitz des Schweizer Passes – dementsprechend gilt dies auch für über einen Viertel der Schweizer LGBTIQ-Community. Wer sich wegen der Liebe oft in der Schweiz aufhält oder permanent in die Schweiz zieht, muss die entsprechenden Aufenthalts- und Niederlassungsbedingungen beachten. Wir stellen sie Dir kurz vor.
Für Drittstaatenbürger*innen, welche mit einer Person Schweizer Staatsangehörigkeit oder einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz die eingetragene Partnerschaft eintragen lassen wollen, kann eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) zur Vorbereitung der eingetragenen Partnerschaft beantragt werden. Diese Bewilligungsart empfiehlt sich erst, wenn die eingetragene Partnerschaft sicher eingegangen werden soll. Für den ersten Besuch einer*eines ausländischen Partners*Partnerin ohne konkrete Eintragungsabsicht empfiehlt sich ein normaler Visumsantrag.
Für weitere Informationen wendest Du dich am besten an das Migrationsamt des entsprechenden Kantons.
Wenn Drittstaatsangehörige eine*n Schweizer*in oder eine in der Schweiz lebende Person aus einem EU-/EFTA-Land heiraten oder mit dieser Person eine eingetragene Partnerschaft eingehen, haben sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Damit können sie auch eine Arbeitsbewilligung beantragen und sind den einheimischen Arbeitskräften gleichgestellt.
Drittstaatenbürger*innen, die in eingetragener Partnerschaft mit einer Person Schweizer Staatsangehörigkeit leben, müssen im gleichen Haushalt wie ihr*e Partner*in wohnen, solange sie eine Aufenthaltsbewilligung B besitzen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich, solange die Partnerschaft intakt ist, z.B. bei grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort.
In der Schweiz lebende Ausländer*innen können nach 5-10 Jahren Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung C beantragen.
Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren ist möglich:
Drittstaatenbürger*innen wird mit der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft die Aufenthaltsbewilligung B wieder aberkannt. Falls die eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe (z.B. Verfolgung im Heimatland, eheliche Gewalt) vorliegen, wird die Aufenthaltsbewilligung in der Regel auch ohne Zusammenleben verlängert. EU/EFTA-Bürgern wird die Aufenthaltsbewilligung B verlängert, wenn sie erwerbstätig sind oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Das Recht auf Niederlassung (Niederlassungsbewilligung C) besteht auch nach einer Trennung von einem*einer eingetragenen Partner*in weiterhin.
Melde unfaire, herabsetzende und diskriminierende Vorkommnisse bitte in jedem Fall an uns.
Aktivieren Sie Javascript um diese geschützte E-Mail Adresse zu sehen.