Das Parlament hat JA gesagt zur Ehe für alle! Doch was bedeutet das konkret? Was passiert als nächstes? Und wann können wir endlich heiraten?
In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen. Die konkreten Verfahren sind jedoch in vielen Fällen noch unklar und werden vom Kanton abhängen. Pink Cross wird in den nächsten Monaten zusätzlich mehrere Factsheets erarbeiten, in denen die Fragen ausführlicher und konkreter beantwortet werden.
Nein, leider noch nicht. Das Parlament hat im Dezember 2020 die Ehe für alle angenommen. Jedoch hat ein rechts-konservatives Komitee aus EDU und SVP das Referendum dagegen ergriffen – übrigens sind das die gleichen Kräfte, die auch gegen die Erweiterung der Anti-Diskriminierungsstrafnorm waren.
Das Referendumskomitee hat nun bis am 10. April 2021 Zeit, 50'000 Unterschriften gegen die Ehe für alle zu sammeln und zu beglaubigen. Falls sie das schaffen, wird es zu einer Volksabstimmung kommen, die wir gewinnen müssen.
Nur wenn das Referendum tatsächlich zustande kommt, findet eine Volksabstimmung statt. Diese findet voraussichtlich im Herbst 2021 statt.
Wir sind schon fleissig an den Vorbereitungen der Kampagne und du kannst uns dabei gerne unterstützen: www.ehefueralle.ch
Wann die Ehe für alle eingeführt wird, ist noch nicht klar. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Falls es jedoch zu einer Volksabstimmung kommt, kann sich die Einführung um sechs bis zwölf Monate verzögern.
Neben diversen kleineren Unterschieden gibt es fünf grosse:
Hier findest du eine Übersichtstabelle des Bundes aus dem Jahr 2018.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, untersteht die eingetragene Partnerschaft der Gütertrennung und die Ehe der Errungeschaftsbeteiligung. In beiden Fällen kann man den Güterstand vertraglich abändern, wobei man hierzu eine notarielle Urkunde erstellen lassen muss.
Egal welchem Güterstand man untersteht, sorgen die eingetragenen Partner*innen oder Eheleute gemeinsam, jede*r nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
Bei der Gütertrennung hat jede*r Partner*in sein*ihr eigenes Vermögen und kann selbst über dieses verfügen. Falls man etwas sparen kann, spart jede*r für sich selbst und muss es bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Scheidung nicht teilen.
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gehört jeder Person selbst, was man in die Ehe einbringt und zum Beispiel als Erbschaft oder Genugtuungszahlung während der Ehe erhält (Eigengüter). Das Eigengut erhält man bei der Scheidung zurück, wenn es noch vorhanden ist. Was man während der Ehe verdient und sparen kann, bildet die Errungenschaft und ist im Scheidungsfall zu teilen.
Die Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut ist auch im Erbrecht relevant, weil je nach System und ehevertraglicher Regelung mehr oder weniger Vermögenswerte in die Erbmasse fallen, weil sie vorab der*dem Überlebenden per Güterrecht zugeteilt werden.
Beiden Güterständen gemeinsam ist, dass sie keinen Einfluss auf die AHV und die Pensionskasse haben. Die AHV- und die Pensionskassenersparnisse aus den Ehejahren bzw. aus den Jahren der eingetragenen Partnerschaft werden bis zur Einreichung der Klage auf Scheidung bzw. auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Gericht geteilt. Das kann man auch vertraglich (fast) nicht anders regeln.
Insbesondere wenn Unternehmen, Liegenschaften oder (geerbtes) Vermögen vorhanden sind oder wenn man sich im Testament so weit wie möglich gegenseitig begünstigen möchte, macht es Sinn, sich beraten zu lassen und über das Güterrecht bewusste und informierte Entscheidungen zu treffen.
Nein, jedoch solltet ihr mit einer «einfachen Erklärung» auf dem Standesamt ohne hohe Kosten die Umwandlung beantragen können. Das genaue Verfahren ist noch nicht definiert und wird in jedem Kanton ein wenig anders sein.
Bitte beachtet: Mit der Umwandlung wird automatisch der Güterstand geändert. Informiert euch vorgängig, was das für eure (finanzielle) Situation bedeutet und ob ihr das möchtet. Ansonsten empfiehlt sich ein zusätzlicher Ehe- oder Vermögensvertrag.
Falls ihr mit der eingetragenen Partnerschaft glücklich seid, müsst ihr diese nicht jetzt und nicht in Zukunft in eine Ehe umwandeln lassen.
Ihr müsst euch informieren! Mit der Einführung der Ehe für alle in der Schweiz wird eure eingetragene Partnerschaft automatisch und rückwirkend in eine Ehe umgewandelt. D.h. auch euer Güterstand ändert sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung. Ihr habt jedoch vor Einführung der Ehe für alle sechs Monate Zeit, in der ihr eine einseitige oder gemeinsame Erklärung abgeben könnt, dass ihr den Güterstand (Gütertrennung) beibehalten möchtet.
Nein, es wird nicht mehr möglich sein, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen. Jedoch sind diverse politische Vorstösse hängig, die eine gegenseitige Absicherung wie z.B. bei einem PACS in Frankreich fordern. Pink Cross unterstützt diese Vorstösse mit dem Ziel, alle Formen von Lebensgemeinschaften rechtlich und finanziell gut absichern zu können.
Sobald die Ehe für alle in Kraft tritt, könnt ihr eure Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Um sich erleichtert einbürgern zu lassen, musst du insgesamt min. 5 Jahre in der Schweiz verbracht haben (1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs) und seit 3 Jahren mit einem*einer Schweizer*in verheiratet sein. Für diese 3 Jahre wird auch die Zeit der eingetragenen Partnerschaft angerechnet. Das gleiche gilt, wenn ihr eure Ehe im Ausland geschlossen habt. Du kannst also direkt nach der Umwandlung das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung stellen, falls du alle Kriterien erfüllst!
Grundsätzlich schon. Jedoch werden in der Schweiz pro Jahr nur ca. 20 Kinder zur Adoption freigegeben und es gibt strenge Voraussetzungen und Richtlinien. Informationen, wie das Adoptionsverfahren grundsätzlich abläuft, findet ihr beim Dachverband PACH.
Nein, die Leihmutterschaft bleibt in der Schweiz weiterhin verboten. In gewissen Ländern (v.a. USA und Kanada) können gleichgeschlechtliche Paare eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen. Damit der nicht-leibliche Elternteil in der Schweiz anerkannt wird, muss jedoch das Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen werden. Weitere Informationen und Unterstützung zu Leihmutterschaften findest du bei swissgaydad und beim Dachverband Regenbogenfamilien.
Schon heute kann im Ausland eine Samenspende in Anspruch genommen werden und auch eine private Samenspende (z.B. durch Freunde oder Familienangehörige) ist möglich. Jedoch wird dabei nur die leibliche Mutter als rechtliche Mutter anerkannt, der andere Elternteil muss das Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen.
Mit der Ehe für alle können alle Ehepaare, bei denen eine Person Kinder gebären kann, eine professionelle Samenspende in der Schweiz in Anspruch nehmen. Bei so gezeugten Kindern werden beide Elternteile ab Geburt als rechtliche Eltern anerkannt.
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