Rechtsberatung

Ich führe mit meinem Partner zusammen einen Buchladen mit Café und Catering. Vor einigen Tagen wurden wir von Kunden auf einen öffentlichen Facebook-Beitrag eines sehr auffälligen Bürgers unserer Wohngemeinde aufmerksam gemacht...

Ich führe mit meinem Partner zusammen einen Buchladen mit Café und Catering. Vor einigen Tagen wurden wir von Kunden auf einen öffentlichen Facebook-Beitrag eines sehr auffälligen Bürgers unserer Wohngemeinde aufmerksam gemacht. In diesem Beitrag äussert sich dieser Mann mit einer Reihe von abwertenden Ausdrücken über Schwule und ruft dazu auf, unser Lokal zu meiden, da die Besitzer schwul seien. "Minderwertige Schwule" und "alle Schwulen wegsperren" sind die nettesten darunter. 

Diese Äusserungen sind auf jeden Fall strafrechtlich relevant. Seit dem 01. Juli 2020 ist es aufgrund des neuen Antidiskriminierungsartikels 261bis des Strafgesetzbuches verboten, öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufzurufen resp. sie systematisch herabzusetzen. Auch das Verweigern einer Leistung wegen der sexuellen Orientierung ist strafbar. 

Zudem können, wenn die beiden Betreiber gezielt in der Ehre herabgesetzt werden, auch Ehrverletzungsdelikte erfüllt sein (üble Nachrede/Verleumdung/Beschimpfung). Diese Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Dieser muss innert einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden von Tat und Identität der Täterschaft gestellt werden. 

Wichtig ist in solchen Fällen, erst einmal Beweise zu sichern. Im vorliegenden Fall sollten insbesondere Screenshots des Beitrags erstellt werden. Auch das Profil des Täters muss dokumentiert werden. 

Der Autor ist aufzufordern, den Beitrag umgehend zu löschen. Parallel ist der Betreiber (hier Facebook) auf den diskriminierenden Beitrag hinzuweisen mit der Bitte um Entfernung. 

Bei der örtlichen Polizei oder Staatsanwaltschaft ist dann innerhalb von drei Monaten Strafanzeige einzureichen und Strafantrag (für die Antragsdelikte) zu stellen. Dabei sollten sich Geschädigte immer als Straf- und Privatkläger*innen konstituieren. Das bedeutet, dass sie die Bestrafung der Täterschaft wollen und gleichzeitig Schadenersatz und Genugtuung geltend machen können. Zudem sind sie dann Partei im Strafverfahren und können die Akten einsehen, bei Einvernahmen/Verhandlungen dabei sein und Anträge stellen. 

Sofern der Beitrag nicht verschwindet, können die Betroffenen auch ans Zivilgericht gelangen und dort verlangen, dass der Autor unter Strafandrohung verurteilt wird, den Beitrag umgehend zu löschen und eventuelle eine Genugtuung zu bezahlen. Solche Vorfälle sollten auch Pink Cross gemeldet werden, um diese national registrieren zu können. 

Text: Dominic Nellen, Rechtsanwalt