Rechtsberatung

Ich wohne seit neun Jahren in einer sehr schönen Wohnung in einer Agglomerationsgemeinde. Vor rund fünf Jahren zog mein jetziger Ehemann zu mir, was die Vermieterin wusste...

Ich wohne seit neun Jahren in einer sehr schönen Wohnung in einer Agglomerationsgemeinde. Vor rund fünf Jahren zog mein jetziger Ehemann zu mir, was die Vermieterin wusste. Einen schriftlichen Untermietvertrag hatten wir nie. Vor gut einem Jahr liessen wir unsere Partnerschaft eintragen. Auch das weiss die Vermieterin. Seit einigen Monaten wohnt eine Familie unter uns, die mit unserer Homosexualität Mühe hat. Entsprechend beklagen sie sich unbegründeterweise wegen vieler Kleinigkeiten. Vor einer Woche habe ich nun die Kündigung für die Wohnung erhalten. Die Vermieterin begründet die Kündigung mit dem Hausfrieden. Kann sie uns einfach so rauswerfen?

Wenn eingetragene Partner in einer Wohnung zusammenwohnen und sich dort der Mittelpunkt ihres Beziehungslebens abspielt, wird diese Wohnung wie bei gemischtgeschlechtlichen Ehen als Familienwohnung klassifiziert. Dies hat diverse Folgen: Auch wenn ein Ehegatte die Wohnung alleine gemietet hat, kann er sie nur mit Zustimmung seines Ehepartners wirksam kündigen. Die Vermieterin ihrerseits hat eine Kündigung mittels amtlichem Formular an beide Ehepartner in separaten und persönlich adressierten Briefen zu richten. Achtung: Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Familienwohnungen für unverheiratete Paare.

Sofern eine Kündigung der Vermieterin nicht an beide Ehegatten gerichtet ist, hat dies die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Das bedeutet, dass die Mieter auf die Kündigung nicht reagieren müssen, da diese so behandelt wird, als ob sie nicht ausgesprochen wäre. Trotzdem kann es je nach Einzelfall Sinn machen, an die Schlichtungsbehörde zu gelangen, um die Nichtigkeit feststellen zu lassen.

Sofern eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, ist sie anfechtbar. Darunter fällt beispielsweise eine Rachekündigung. Eine solche Kündigung muss innert 30 Tagen seit Empfang bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Im vorliegenden Fall sollten die Ehegatten die – später korrekt an beide zugestellte – Kündigung bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Im besten Fall wird die Kündigung aufgehoben. Weiter ist auch möglich, dass das Gericht das Mietverhältnis bei Wohnräumen bis zu vier Jahre erstreckt, wenn die Kündigung eine besondere Härte für die Mieter zur Folge hätte. Dieser Antrag muss bei unbefristeten Verträgen spätestens 30 Tage nach Empfang der Kündigung bei der Schlich- tungsbehörde gestellt werden.

Text: Dominic Nellen