Art. 261bis: Wann und wie schützt er uns?
An der Mitgliederversammlung 2026 hat Dominic Nellen, Anwalt aus Bern, ein Inputreferat dazu gehalten, wie uns der Antidiskriminierungsartikel im Schweizer Strafrecht schützt.
Im Rahmen eines Referats an der Hauptversammlung von Pink Cross Schweiz am 18. April 2026 hat Rechtsanwalt Dominic Nellen, den strafrechtlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nach Art. 261bis StGB vorgestellt. Im Zentrum stand dabei die Frage, wann diskriminierende oder homophobe Aussagen tatsächlich strafbar sind – und wo die Grenzen des Strafrechts liegen.
Der Antidiskriminierungsartikel wurde ursprünglich 1995 eingeführt und schützt seit dem 01. Juli 2020 ausdrücklich auch Personen vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Geschützt wird dabei insbesondere die Menschenwürde. Nicht jede verletzende oder geschmacklose Aussage erfüllt jedoch den Straftatbestand. Strafbar sind insbesondere öffentliche Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung, qualifizierte Herabsetzungen sowie die Verweigerung öffentlich angebotener Leistungen, beispielsweise wenn homosexuellen Personen der Zutritt zu einem Lokal verweigert wird.
Ein Schwerpunkt des Vortrags lag auf der Frage der „Öffentlichkeit“. Viele Verfahren scheitern daran, dass Aussagen im privaten Rahmen erfolgen und deshalb nicht unter Art. 261bis StGB fallen. Öffentlich sind Äusserungen insbesondere dann, wenn sie an einen grösseren Personenkreis gerichtet sind oder von diesem wahrgenommen werden können – etwa über Social Media, an Veranstaltungen oder in öffentlich zugänglichen Räumen. Private Chats oder Gespräche im engen Freundeskreis gelten demgegenüber grundsätzlich nicht als öffentlich.
Anhand zahlreicher konkreter Beispiele wurde aufgezeigt, welche Aussagen strafbar sein können und wo sich Graubereiche befinden. Gleichzeitig wurde erläutert, wie ein Strafverfahren konkret abläuft – von der Strafanzeige über die Strafuntersuchung bis hin zu einer möglichen Anklage oder Einstellung des Verfahrens. Dabei wurde auch betont, dass viele Verfahren aufgrund fehlender Öffentlichkeit, ungenügender Beweislage oder mangelnder Schwere eingestellt werden. Eine Strafanzeige muss auch deshalb gut überlegt sein.
Der Vortrag vermittelte zudem praktische Hinweise für Betroffene: Entscheidend sind eine sorgfältige Sicherung von Beweisen, realistische Erwartungen an das Strafverfahren sowie eine strategische Einschätzung, ob ein Strafverfahren im konkreten Fall sinnvoll ist. Nicht jede Diskriminierung ist strafbar – aber jede strafbare Diskriminierung sollte ernst genommen und, wo angebracht, konsequent angezeigt und verfolgt werden.
Hier könnt ihr seinen Vortrag herunterladen.