Schutz für Schwule vor Diskriminierung

Einen zuverlässigen Schutz für Lesben und Schwule vor Diskriminierung gibt es in der Schweiz nicht. Ganz schutzlos stehen wir dennoch nicht da. Folgende Bestimmungen im Schweizer Recht können zu Anwendung kommen:


  • die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über den Persönlichkeitsschutz (Art. 28-28 l ZGB). Sie erlauben, die Unterlassung, Beseitigung, Feststellung oder Berichtigung einer Persönlichkeitsverletzung sowie Schadenersatz und Genugtuung zu verlangen;
  • die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Schutz der Ehre (Art. 173-178 StGB);
  • Das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 BV). Er verbietet, jemanden wegen der «Lebensform» zu diskriminieren, womit namentlich die sexuelle Orientierung gemeint ist. Dies bedeutet, dass Bund, Kantone und Gemeinden Unterscheidungen aufgrund der sexuellen Orientierungen nur vornehmen dürfen, wenn sie besonders gut begründet sind. Was das heisst, entscheiden die Gerichte.


Unbrauchbar ist dagegen die Antrassismus-Norm im Strafgesetzbuch (Art.261bis StGB). Sie schützt vor Handlungen gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen deren «Rasse, Ethnie oder Religion». Schwule und Lesben wurden ausdrücklich ausgeklammert.



Beispielfälle:


Bewilligung für Standaktion verweigert

Die Behörden der Stadt Zürich haben eine Standaktion verweigert, weil auf den Plakaten diskriminierende Bemerkungen über Schwule und Lesben gemacht wurden ("Europa dein Weg zur Hölle ist: ... Homosexualität"). Das Zürcher Verwaltungsgericht hat den Entscheid  der Stadt Zürich geschützt. Es stützte sich dabei auf die Bundesverfassung.


Diffamierungen gegen Lesben und Schwule auf dem Web

Rechtliche Abwehrmöglichkeiten bestehen kaum.

Nicht anwendbar sind insbesondere:

  • die Antirassismus-Strafnorm, weil sie Lesben und Schwule nicht schützt;
  • die Strafbestimmungen über den Schutz der Ehre (Art. 173-178 StGB) sowie die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 28-28 l ZGB) über den Schutz der Persönlichkeit, weil sie nur auf Einzelpersonen anwendbar sind.

Das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung hilft nicht weiter, weil der Staat nicht involviert ist.


Rausschmiss nach Kuss im Restaurant

Rechtlich lässt sich wohl nichts machen. Es gibt keinen Anspruch darauf, in einem Restaurant bedient zu werden.

  • Die Antirassimus-Strafnorm ist auf uns nicht anwendbar
  • Das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung hilft nicht weiter, weil der Staat nicht involviert ist.
  • Den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28-28 l ZGB) heranzuziehen, scheint nicht ausgeschlossen; die Chancen eines Prozessgewinns sind aber nicht hoch zu veranschlagen.

Es empfehlen sich folglich eher nichtrechtliche Schritte. Zum Beispiel kann der Fall den lokalen Medien angezeigt werden. Lokale Lesben- und Schwulengruppen können dabei helfen.

 

Beschimpfungen

  • Oft liegt ein Ehrverletzungsdelikt vor, Beschimpfung ist an sich ein Strafbestand. Es kann also Strafanzeige (Art. 173-178 StGB) erhoben werden, wobei die kurzen Antrags- und Verjährungsfristen zu beachten sind. Ehrverletzungsprozesse sind allerdings häufig aufreibend und unbefriedigend; vor rechtlichen Schritten sollte deshalb gründlich überlegt werden, ob sie auch verhältnismässig sind.
  • Auch der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz (Art. 28-28 l ZGB) steht grundsätzlich zur Verfügung.

Die Situation sollte mit einer Fachperson beurteilt werden. Adressen vermittelt PINK CROSS.

 

Mitglieder von PINK CROSS sind seit dem 1. Januar 2008 gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung rechtsschutzversichert. Allfällige Prozesskosten werden von der Versicherung übernommen. Ein Beitritt lohnt sich daher umso mehr.

 

Überarbeitet, März 2007