| Rechtsberatung in Stichworten |
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Ausländische PartnerInnenEinreise als TouristAusländische StaatsbürgerInnen können grundsätzlich zwei mal pro Jahr für drei Monate als Tourist in die Schweiz einreisen. BürgerInnen aus Staaten ohne Visumspflicht brauchen dazu keine Bewilligung. Eine Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen.
Einreise aus Staaten mit VisumspflichtEin Recht auf eine Einreise in der Schweiz gibt es nicht. BürgerInnen aus Staaten mit Visumspflicht können je nach der persönlichen finanziellen Situation und je nach Herkunftsland nur einreisen, wenn sie ein touristisches Arragangement mit Rückreise gebucht haben oder wenn ein Gastgeber in der Schweiz sie einlädt. Gastgeber müssen in der Regel über ein genügend grosses Einkommen und Vermögen verfügen, um für den Gast für die Dauer des Aufenthaltes aufzukommen, die Reisekosten zu bezahlen und allfällige Rückschaffungskosten zu begleichen.
StudienbewilligungAusländische Staatsbürgerinnen können für Studien- und Ausbildungszwecke eine befristete Kurzaufenthalter-Bewilligung L erhalten. Voraussetzung ist, dass die Schweiz für diese Ausbildung besonders geeignet ist. In Frage kommen z.B. hochspezialisierte Studiengänge, Sprachaufenthalte und Hotelfachschulen.
ArbeitsbewilligungGibts in der Schweiz nur für BürgerInnen aus der EU (Siehe unten), für Fachkräfte mit ganz besonderer Spezialisierung, z.B. WissenschafterInnen, ForscherInnen und Kaderleute.
Europäische UnionEU-BürgerInnen, die in der Schweiz eine Stelle finden, können in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B, später die Niederlassungsbewilligung C beantragen. Sie müssen auf dem Arbeitsmarkt gleich wie SchweizerInnen behandelt werden. Für EU-BürgerInnen aus den neuen EU-Staaten Osteuropas gelten bis 2011 noch zahlenmässige Beschränkungen. Auch die Gleichbehandlung gilt bis dahin noch nicht. Für BürgerInnen der jüngsten EU-Staaten Bulgarien und Rumänien gilt die Freizügigkeit noch nicht.
Eingetragene PartnerschaftWer mit einem ausländischen Partner in der Schweiz zusammenleben will, kann die Partnerschaft eintragen lassen. Die eingetragene Partnerschaft hat ähnliche Auswirkungen wie die Ehe. Im Ausland geschlossene Ehen und Partnerschaften werden in der Schweiz anerkannt, mit Ausnahme des französischen PaCS. Mehr zum Partnerschaftsgesetz siehe: Das Partnerschaftsgesetz
Behörden können versuchen, eine eingetragene Partnerschaft aus finanziellen oder anderen Gründen zu verhindern. In diesem Fall sich unbedingt rechtlichen Beistand suchen. Eine erste Beratung erhältst du bei Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können .
KinderEinzelpersonen über 35 können in der Schweiz in besonderen Fällen Kinder adoptieren. Die sexuelle Orientierung spielt dabei keine Rolle.
Personen in eingetragener Partnerschaft können keine Kinder adoptieren, auch nicht die Kinder der Partnerin oder des Partners (sog. Stiefkindadoption).
Eingetragene PartnerInnen können und müssen für Kinder der PartnerIn im Alltag elterliche und erzieherische Funktionen wahrnehmen.
Homosexualität ist kein Grund für die Entziehung der elterlichen Obhut oder des elterlichen Sorgerechts. (Bundesgericht BGE 108 II 369 f. )
ErbrechtPaare ohne Partnerschaftsschein gelten vor Gesetz grundsätzlich als fremde Personen. –> Ohne Testament geht der hinterbliebene Partner oder die hinterbliebene Partnerin leer aus. –> mit Testament werden in jenen Kantonen, die solche kennen, hohe Erbschaftssteuern fällig.
Manche Kantone gestehen Paaren, die in einer «faktischen Partnerschaft» leben in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuern die selben Rechte zu wie eingetragenen Paaren und Ehepaaren. Ohne Testament gibts aber nichts.
Das TestamentTestamente müssen vollständig von Hand geschrieben sein. Datum, Ortsangabe und Unterschrift dürfen nicht fehlen. Bei namhaften Vermögen unbedingt eine Fachperson (NotarIn, AnwältIn) beiziehen.
PflichtteileEingetragene Partner, Ehegatten, Kinder, und falls keine Kinder vorhanden sind, Eltern haben Anspruch auf einen bestimmten Teil der Hinterlassenschaft, den Pflichtteil. Den kann auch ein Testament nicht aufheben, ausser es lägen besondere Umstände oder ein Erbverzichtsvertrag vor. Die Pflichtteile machen aber nie die ganze Erbmasse aus, es bleibt immer ein Teil zur freien Verfügung. Geschwister haben keinen Pflichtteil.
ErbverzichtsvertragPflichtteilberechtigte können in einem Erbverzichtsvertrag auf ihr Recht verzichten. Wenn ein Paar z.B. zusammen ein gemeinsames Geschäft betreibt und die Eltern wohlhabend sind, kann es sinnvoll oder für das Geschäft möglicherweise überlebenswichtig sein, dass die Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten. Solche Vereinbarungen kommen selbstverständlich nur einvernehmlich zu Stande und müssen mit Hilfe einer Fachperson (NotarIn, AnwältIn) erstellt werden.
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