Scheinehen - Scheinpartnerschaften: Vernehmlassung
Freitag, 26. Oktober 2007

PINK CROSS und LOS sprechen sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegen zusätzlich Massnahmen aus, mit welchen Scheinehen und Scheinpartnerschaften bekämpft werden sollen. Sie befürchten, dass sich die Lage von Paaren mit PartnerInnen aus homophoben Staaten sonst unnötige verschlechtern könnte.

Sekretariat der Staatspolitischen Kommissionen
Parlamentsdienste
3003 Bern
Bern, 26. Oktober 2007
 
Vernehmlassungsverfahren vom 2. Juli zum Thema Scheinehen/Scheinpartnerschafte
 
Sehr geehrter Bundesrat
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
 
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat am 2. Juli einen Vorentwurf zu Gesetzesänderungen zwecks Verhinderungen von Scheinehen und Scheinpartnerschaften in die Vernehmlassung gegeben.
 
  • ZGB Art. 98 Abs. 4 (neu) Verlobte, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachweisen.
  • ZGB Art 99 Abs. 4 (neu) Das Zivilstandsamt benachrichtigt die zuständige Behörde, wenn sich Brautleute nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten.
  • PartG Art 5 Abs. 4 (neu) Die Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachweisen.
  • PartG Art 6 Abs. 2 (neu) Das Zivilstandsamt benachrichtigt die zuständige Behörde, wenn sich Brautleute nichtrechtmässig in der Schweiz aufhalten.
(Aus Ihren Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass PartG Art. 6 Absatz 1: "Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen", nicht neu ist, sondern bereits in dieser Form in Kraft ist.)
 
Die Schweizerische Schwulenorganisation PINK CROSS und die Lesbenorganisation Schweiz LOS sind zwar nicht zur Stellungnahme eingeladen worden. Dennoch möchten wir uns zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen äussern, soweit sie gleichgeschlechtliche Paare angehen.  LOS und PINK CROSS lehnen Scheinehen und Scheinpartnerschaften zur Umgehung des Schweizerischen schweizerischen Ausländerrechts ab. Unsere Erfahrung mit dem neuen Partnerschaftsgesetz zeigt uns aber, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen bei eintragungswilligen gleichgeschlechtlichen Paaren:
•    eine Lücke schliessen, wo keine ist. Namentlich Menschen aus so genannten Drittstaaten werden aus kulturellen Gründen keine Scheinpartnerschaft wählen, sondern – wenn schon – eine Scheinehe. Gesellschaftliche Ächtung, staatliche und parastaatliche Verfolgung der Homosexualität ist gerade in diesen Staaten an der Tagesordnung. Mit einer Scheinpartnerschaft würden sich Personen aus solchen Staaten vor allem Probleme einhandeln.
•    die Willkür im Bereich binationaler, gleichgeschlechtlicher Paare verstärken. Binationale Paare mit Drittstaaten-Beteiligung sehen sich bereits heute vor einer Situation, welche heterosexuelle Paare nicht kennen. Namentlich wenn der ausländische Partner oder die ausländische Partnerin aus einem Staat stammt, in welchem Homosexualität geächtet oder verboten ist, ist der Antrag für ein Visum zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft ein Wagnis. Da der Schalterbeamte oder die Schalterbeamtin in der Regel vor Ort rekrutiert wurde, d.h. die Homophobie des Herkunftslandes meist teilt und ausserdem das Amtsgeheimnis und der Datenschutz nicht immer ernst genommen werden, ist die Angst der Betroffenen sehr gross. In gewissen Staaten erweist es sich schlicht als unmöglich (weil zu gefährlich), den wahren Grund offenzulegen. Wenn solche Eintragungswillige illegal einreisen oder sich nach einer legalen Einreise über die zulässige Frist hinaus in der Schweiz aufhalten, ist dies kein Anzeichen von Missbrauch, sondern die Folge der Ächtung und Verfolgung der Homosexuellen in weiten Teilen der Welt.
•    verfassungsmässige Rechte und Menschenrechte tangiert: Schon heute gehen die Migrationsbehörden bei homosexuellen Paaren sehr schnell vom Scheinverbindungen aus, beispielsweise aufgrund von Altersunterschieden. Ein Verfahren inklusive Rekurs kann ohne weiteres drei Jahre in Anspruch nehmen. Wenn ein Liebespaar so lange warten muss, bis die Einreise zur Eintragung der Partnerschaft/Heirat bewilligt wird, so werden die verfassungsmässigen Rechte/Menschenrechte auf Schutz des Privatlebens/Familienlebens verletzt (das gilt für homo- und heterosexuelle Paare).
 
Wie Sie in Ihren Unterlagen anmerken, k a n n ein nicht geregelter Aufenthalt in der Schweiz Hinweis für eine Scheinehe sein. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen gehen aber davon aus, dass es die Regel ist. Dieser Sicht können wir uns aufgrund unserer Erfahrungen nicht anschliessen. –> Gleichgeschlechtlichen Paaren in schwieriger Lage werden damit lediglich unnötige Hürden in den Weg gelegt, homophoben Beamtinnen und Beamten zusätzliche Schikane-Möglichkeiten in die Hände gegeben.
Wir sind überzeugt, dass das neue – noch nicht einmal in Kraft getretene – Ausländerrecht bereits griffige Massnahmen gegen den Missbrauch von Ehe und eingetragener Partnerschaft enthält und empfehlen, vorerst deren Wirkung abzuwarten. Die in Art. 6 PartG festgeschriebene Prüfung („Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen“), erachten wir zudem als genügend, um im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs einzuschreiten. –> Das zwingende Einschalten der Fremdenpolizei erscheint uns dagegen als äusserst problematisch, weil gerade Paare in ungewöhnlichen Situationen sich namentlich bei den Zivilstandsämtern über Rechtslage und geeignetes Vorgehen informieren.
 
Sollte die Gesetzesänderung in der vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden, so müsste den oben geschilderten Anliegen auf andere Weise Rechnung getragen werden, etwa –> indem eine Ausnahmeregelung für eintragungswillige Ausländer/innnen geschaffen wird, die aus Ländern  stammen, in denen Homosexuelle verfolgt oder geächtet werden. Es muss in solchen Fällen auf jeden Fall sichergestellt sein, dass solche Ausländer/innen, auch wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, während der Behandlung ihres Aufenthaltsgesuchs nicht in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Wir bedauern, dass wir von diesem Vernehmlassungsverfahren erst spät erfahren haben und bitten Sie, unsere Erwägungen bei Ihrem weiteren Vorgehen dennoch zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüssen

Moël Volken Geschäftsleiter PINK CROSS
im Auftrag der Lesbenorganisation Schweiz LOS
und der Schweizerischen Schwulenorganisation PINK CROSS