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Erbrecht

 

Erbrecht

Paare ohne Partnerschaftsschein gelten vor Gesetz grundsätzlich als fremde Personen.

–> Ohne Testament geht der hinterbliebene Partner oder die hinterbliebene Partnerin leer aus.

–> mit Testament werden in jenen Kantonen, die solche kennen, hohe Erbschaftssteuern fällig.

 

Manche Kantone gestehen Paaren, die in einer «faktischen Partnerschaft» leben in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuern die selben Rechte zu wie eingetragenen Paaren und Ehepaaren. Ohne Testament gibts aber nichts.

 

Das Testament

Testamente müssen vollständig von Hand geschrieben sein. Datum, Ortsangabe und Unterschrift dürfen nicht fehlen. Bei namhaften Vermögen unbedingt eine Fachperson (NotarIn, AnwältIn) beiziehen.

 

Pflichtteile

Eingetragene Partner, Ehegatten, Kinder, und falls keine Kinder vorhanden sind, Eltern haben Anspruch auf einen bestimmten Teil der Hinterlassenschaft, den Pflichtteil. Den kann auch ein Testament nicht aufheben, ausser es lägen besondere Umstände oder ein Erbverzichtsvertrag vor. Die Pflichtteile machen aber nie die ganze Erbmasse aus, es bleibt immer ein Teil zur freien Verfügung. Geschwister haben keinen Pflichtteil.

 

Erbverzichtsvertrag

Pflichtteilberechtigte können in einem Erbverzichtsvertrag auf ihr Recht verzichten. Wenn ein Paar z.B. zusammen ein gemeinsames Geschäft betreibt und die Eltern wohlhabend sind, kann es sinnvoll oder für das Geschäft möglicherweise überlebenswichtig sein, dass die Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten. Solche Vereinbarungen kommen selbstverständlich nur einvernehmlich zu Stande und müssen mit Hilfe einer Fachperson (NotarIn, AnwältIn) erstellt werden.

 



 
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