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Erbrecht
Paare ohne
Partnerschaftsschein gelten vor Gesetz grundsätzlich als fremde Personen.
–> Ohne Testament geht
der hinterbliebene Partner oder die hinterbliebene Partnerin leer aus.
–> mit Testament werden
in jenen Kantonen, die solche kennen, hohe Erbschaftssteuern fällig.
Manche Kantone gestehen
Paaren, die in einer «faktischen Partnerschaft» leben in Bezug auf
Erbschafts- und Schenkungssteuern die
selben Rechte zu wie eingetragenen Paaren und Ehepaaren. Ohne Testament gibts
aber nichts.
Das Testament
Testamente müssen
vollständig von Hand geschrieben sein. Datum, Ortsangabe und Unterschrift
dürfen nicht fehlen. Bei namhaften Vermögen unbedingt eine Fachperson (NotarIn,
AnwältIn) beiziehen.
Pflichtteile
Eingetragene Partner,
Ehegatten, Kinder, und falls keine Kinder vorhanden sind, Eltern haben Anspruch
auf einen bestimmten Teil der Hinterlassenschaft, den Pflichtteil. Den kann
auch ein Testament nicht aufheben, ausser es lägen besondere Umstände oder ein
Erbverzichtsvertrag vor. Die Pflichtteile machen aber nie die ganze Erbmasse aus,
es bleibt immer ein Teil zur freien Verfügung. Geschwister haben keinen
Pflichtteil.
Erbverzichtsvertrag
Pflichtteilberechtigte können
in einem Erbverzichtsvertrag auf ihr Recht verzichten. Wenn ein Paar z.B.
zusammen ein gemeinsames Geschäft betreibt und die Eltern wohlhabend sind, kann
es sinnvoll oder für das Geschäft möglicherweise überlebenswichtig sein, dass
die Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten. Solche Vereinbarungen kommen
selbstverständlich nur einvernehmlich zu Stande und müssen mit Hilfe einer
Fachperson (NotarIn, AnwältIn) erstellt werden.
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